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Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (Stand 01 / 2008)
AIRFREIGHT EXPRESS GLOBAL GmbH - im Folgenden AFEX genannt -, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Zehentbauer, HRB: 168093 Amtsgericht München, schließt alle seine Niederlassungen, Mitarbeiter und Beauftragten mit in diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen ein.
1) Alle Transporte der AFEX unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen dieser Bedingungen. Bei grenzüberschreitenden Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten zwingend die Bestimmungen der CMR, bei Lufttransporten die des Montrealer Übereinkommens und bei Bahntransporten die Vorschriften über Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM). Daneben gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen und die Vorschriften des HGB - soweit CMR und das Montrealer Übereinkommen sowie CIM diese abweichenden Regelungen zulassen.
2) Die hier beschriebenen Güter werden von AFEX, wie besehen, in ordnungsgemäßen, versandfertigen Zustand übernommen. Der Auftraggeber erklärt sich mit den Vereinbarungen und Bedingungen des jeweiligen Transportvertrages einverstanden, sowie den Vereinbarungen und Konditionen, wie sie in den aktuellen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen und der aktuellen Preisliste festgelegt sind. Jede davon wird Bestandteil einer jeden Vereinbarung zwischen AFEX und dem Auftraggeber. Kein Agent, Mitarbeiter oder Repräsentant von AFEX ist befugt, irgendeine Bestimmung dieser Bedingungen zu ändern, zu modifizieren oder zu streichen. Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages oder dieser Bedingungen insgesamt unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
3) AFEX nimmt ohne ausdrücklichen Auftrag und ohne ordnungsgemäße Deklaration des Auftraggebers keine gefährlichen, radioaktiven, brennbaren oder explosiven Güter, keine kostbaren Materialien in jeglicher Form, handelbare Papiere, Bargeld, Brief- und Zollmarken - gleich, ob ungültig oder gültig -, Antiquitäten, hochwertige Kleidungsstücke oder Lederwaren, höherwertige elektronische Geräte, lebende Tiere oder Pflanzen oder andere verderbliche Waren zur Beförderung an. Für den Fall, dass ein Auftraggeber AFEX solche Güter ohne ausdrücklichen Hinweis und ohne ordnungsgemäße Deklaration, insbesondere ohne exakte Wertangaben, zum Transport anbietet, hat der Auftraggeber AFEX alle Forderungen, Schäden und Kosten, die durch die Beförderung entstanden sind, zu ersetzen. In einem solchen Fall hat AFEX das Recht zur sofortigen, fristlosen Kündigung des Transportvertrages, sollte bekannt werden, dass oben genannte Güter übergeben worden sind, ohne dass der Auftraggeber dies offenbart oder ausdrücklich deklariert hat. Der Vergütungsanspruch der AFEX bis zur Kündigung bleibt bestehen. Bei internationalen Transporten besteht darüber hinaus ein Ausschluss für solche Güter, die nach den Bestimmungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind oder vom Versender unrichtig oder unvollständig deklariert wurden, so weit eine Deklarationspflicht nach nationalen oder internationalen Vorschriften besteht.
4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass AFEX den Frachtbrief als Anweisung des Auftraggebers betrachtet. Damit wird AFEX bevollmächtigt bei Exportkontrollen und Zollabfertigungen zu handeln. Bei fehlender Vollmacht übernimmt AFEX für die Rechtzeitigkeit der Auslieferung keinerlei Haftung. Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, die vom Inhalt des Frachtbriefes abweichen, werden nur nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Versenders ausgeführt. AFEX ist berechtigt Zölle, Steuern und Gebühren auszulegen, um eine Abfertigung des Transportguts und rechtzeitige Ablieferung zu gewährleisten. Der Auftraggeber haftet für die Erstattung der entstandenen Kosten. AFEX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kosten auszulegen oder in Verbindung mit Transportgütern Vorauszahlungen zu leisten. Das gilt auch für Zustellungen und Rücksendungen der Güter. Für höhere Gewalt, Gefahren der Luft, Handlungen von Behörden, die tatsächlich oder angeblich im Namen des Gesetzes tätig werden, Versäumnisse von Zoll- und Quarantänebeamten, Aufstände, Streiks, zivile Unruhen, Risiken infolge Kriegszuständen oder Verspätungen eines Flugzeuges oder anderer Transportmittel zur Beförderung von Gütern, haftet AFEX nicht. Für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden oder andere indirekte Verluste, wie auch immer entstanden, unabhängig davon, ob AFEX davon wusste oder hätte wissen können wie solche Schäden entstehen, einschließlich Gewinnverlust, Einkommensverlust, Zinsverlust oder sonstiger Verluste, haftet AFEX nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, wobei die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen keine Anwendung auf Personen- oder Körperschäden finden, die unter Umständen durch oder bei Leistungserbringung durch AFEX und / oder deren Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
5) Wegen der Art der Dienstleistung haftet AFEX bei Kuriergütern nur bis 2 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) pro Kilogramm des Frachtgutes. Eine höhere Haftungsgrenze kann abweichend von oben genannter Bedingung vereinbart werden, wenn AFEX einer Abweichung vor Beginn der Durchführungen des Auftrags schriftlich zugestimmt hat und der Auftraggeber den tatsächlichen Wert des Gutes vollständig und korrekt angegeben hat. Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers und nach Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird AFEX im Namen des Auftraggebers eine Versicherungsvereinbarung über einen Betrag, der 8,33 SZR pro Kilogramm nicht überschreitet, treffen. Die Deckungszusage des Versicherers ist abhängig von den Bestimmungen und Geschäftsbedingungen des Versicherers. AFEX ist in keinem Fall für besagte Deckung und/oder Einstandspflichten des Versicherers verantwortlich. Folgeschäden wie Verlust und Schäden aufgrund von Verzögerung beim Transport werden durch eine Versicherungspolice nicht gedeckt. Der Auftraggeber hat in jedem Fall den genauen Wert des Transportgutes anzugeben, im Falle von falscher, unvollständiger oder unrichtiger Wert-Deklaration haftet AFEX nur in den oben genannten Haftungsgrenzen, je nach dem, ob eine Sondervereinbarung vorliegt oder nicht. AFEX steht ein Pfandrecht auf die Transportgüter für alle Fracht- und Zollgebühren, Vorauszahlungen oder Kosten aller Art, die sich aus dem Vertrag oder dem Transport ergeben können, zu. Des Weiteren steht AFEX ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Güter zum Ausgleich der oben genannten Auslagen durch den Auftraggeber zu.
6) Schäden, Unvollständigkeit oder Fehlmengen müssen AFEX innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe des Frachtgutes schriftlich gemeldet werden. Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist hat der Empfänger oder Auftraggeber Schäden, Unvollständigkeiten oder Fehlmengen gegenüber AFEX binnen 21 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich anzuzeigen. Sämtliche Ansprüche gegen AFEX aus dem geschlossenen Transportvertrag verjähren in 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Ablieferung des Gutes bzw. mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
7) Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung wird bei Ablieferung des Gutes fällig, spätestens jedoch 7 Werktage nach Rechnungserhalt. Sollte AFEX die Vergütung nicht bei Ablieferung des Gutes oder binnen oben genannter Frist erhalten, so ist AFEX berechtigt, die fällige Forderung mit einem Zinssatz von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Verzugsschadens, wie Dispositionszinsen u.ä., bleibt vorbehalten. Im Einzelfall können andere Zahlungsmodalitäten und -fristen vereinbart werden, wenn AFEX diesen schriftlich zugestimmt hat.
8) Zur Sicherstellung der Transportleistungen ist AFEX berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an Niederlassungen oder Agenturen von AFEX zu übermitteln. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die AFEX erbringt, vorgenommen werden. Soweit notwendig, ist AFEX berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, zuständige Behörden nach dem LuftSichG o.ä., weiterzuleiten. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Datenerfassung und Datenverarbeitung, sowie der Übermittlung nach obigen Maßgaben und den gesetzlichen Bestimmungen, einverstanden.
9) Zum jetzigen Zeitpunkt widerspricht AFEX ausdrücklich der Geltung gegenteiliger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Empfängers.
10) Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird regelmäßig und - soweit gesetzlich zulässig - München vereinbart.
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